Die neue Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) lässt das Führen von Krafträdern der Kl. A1 * (z.B. Leichtkrafträder) mit der Fahrerlaubnis(FE-)Klasse B oder Kl. 3 (Erwerb nach dem 31.03.1980) zu. Bei der Beantragung / Umschreibung bedarf es der Eintragung mit der Schlüsselzahl 196 zur Kl. B.
Jedoch sind gewisse "Hürden" zu erfüllen:
- Mindestbesitz der Kl. B: 5 Jahre
- Mindestalter des FE-Inhabers: 25 Jahre
- B 196 gilt nur für INLAND!
- Fahrerschulung bei einer Fahrschule muss nachgewiesen werden,
- d.h.: mind. 4 Unterrichtseinheiten Theorie plus mind. 5 Unterrichtseinheiten Praxis (1 UE à 90 Minuten)
- jedoch ist keine Prüfung erforderlich; Nachweis der Schulung (Inhalte/Muster siehe Anlage 7 b der FeV) reicht aus;
- zur Vorlage bei der Führerscheinstelle darf diese nicht älter als ein Jahr sein;
Die Änderung der FeV (gültig ab dem 24.12 2019, BGBl. Teil I, Nr. 52 vom 30.12.2019, S. 2937) betrifft die Krafträder der Kl. A1.
*FE-Klasse A1: Krafträder - bis max.125 ccm Hubraum; einer Motorleistung bis zu max. 11 kW mit einem max. Leistungs-/Gewichtsverhältnis von 0,1 kW/kg.
Das Führen von 3rädrigen Kfz der Klasse A1 (über 50 ccm Hubraum / über 45 km/h bbH / bis 15 kW) bzw. 3rädrige Kfz der Klasse A (mehr als 15 kW) ab dem 21. Lebensjahr ist bereits durch eine Erweiterung der Kl. B (§ 6 Abs. 3 a FeV) möglich. Die Berechtigung gilt aber nur für das Inland, wenn die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (siehe Beitrag). Bei einer Umschreibung des Führerscheines erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 194.
Anmerkung: Fahrerlaubnis-Inhaber der Kl. 3 vor dem 01.04.1980 dürfen unabhängig davon Krafträder/ Kfz der Kl. A1 uneingeschränkt führen.