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Kurzfassung neues Recht_24.08.2017

Mit Rechtsstand 24.08.2017* hat der Bundesgesetzgeber erneut die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert. Neben redaktionellen Anpassungen kam es auch zu notwendige Korrekturen.

Erwerber der Klasse C1, C1E  vor dem 27.12.2016 (neu! - Ausnahme gem. § 76 Nr. 12 c zu § 23 FeV )  müssen erst ab dem 50. Lebensjahr eine Verlängerung beantragen.  Dies gilt aber nicht für die Altbesitzer der Kl. 3, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, selbst wenn der Führerschein umgeschrieben wird. Für Neuerwerber ab dem 27.12.16 beträgt die Geltungsdauer der C1/C1E bedauerlicherweise nur noch 5 Jahre.

Kl. C1, bis zum 18.01.2013 erteilt, berechtigt auch weiterhin zum Führen von Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 bis max.7.500 kg und zur Beförderung bis zu 8 Personen (Hintergrund: Neueinstufung der Kl. D1 ab 27.12.16).Kl. C1, v. 19.01.2013 bis 26.12.2017 erteilt, gilt die Beförderung von bis zu 8 Personen  nur im Inland (§ 76 Nr. 8 b FeV). Dies gilt auch für die CE-Inhaber!

Eine notwendige Anpassung dazu erfolgte auch für die Erwerber der Kl. D1, D ab dem 19.01.2013 bzw. 27.12.2016, was die Berechtigung zum Führen von C1/C1E-Fahrzeuge betrifft.

Weitere Ausnahmen mit der Kl. C1 zum Führen von Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, THW usw. regelt der § 6 Abs. 4a FeV.

Bei der Kl. AM spricht man nun von "leichte, 2rädrige Kfz der Kl. 1Le-B". Die Einstufung erfolgt nach EU-Recht. Den "Altbesitz = Besitzstandswahrung" der Kl. AM regelt § 76 Nr. 8 a FeV.

Vom Fahrerlaubnisse alten Rechts (dazu zählen auch schon die neuen  EU-Kartenführerscheinmuster) spricht man jetzt von erteilten Führerscheinen vor dem 24.08.2017. Deren Umfang richtet sich nach der Anlage 3 der FeV, vorbehaltlich Bestimmungen des § 76 FeV. Die Umtauschfrist wurde nicht angetastet und bleibt beim 19.01.2033.

*weitere, wichtige Rechtsstände bzgl. FE-Einstufung:  Besitz bis zum 31.12.1998,  bis z.18.01.2013 (hier kamen neue Klassen wie AM, A 2 usw. hinzu), bis z. 26.12.2016 - und jetzt neu: ab dem 24.08.2017.

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